Das Lieferkettengesetz Deutschland wurde am Freitag, den 11. Juni 2021  vom Bundestag verabschiedet!

Von der deutschen Regierung wird das Gesetz als „großer Wurf“ und als richtungsweisend bewertet, allerdings gibt es an diesem Lieferkettengesetz auch Kritik. Einigen Umweltverbänden geht es nicht weit genug, auf der anderen Seite bewerten es die Wirtschaftsverbände als überzogen und belastend für die Unternehmen.

Fakt ist auf jeden Fall: Es kommt einiges an Arbeit auf die Unternehmen zu, denn egal ob man für oder gegen das Gesetz ist, es ist verabschiedet und es wird umgesetzt UND durchgesetzt werden. Dies bedeutet für die Unternehmen zuallererst einmal einen Mehraufwand. Viele Fragen sich hier, ob und in welchem Umfang denn nun das Gesetz für das eigene Unternehmen relevant ist.

Lieferkettengesetz verabschiedet

Für wen gilt das deutsche Lieferkettengesetz?

Infobox

  1. Ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 700 Unternehmen in Deutschland.
  2. Ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 2.900 Unternehmen in Deutschland.
  3. Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden.

Quelle: BMZ

Damit scheint der Rahmen für die großen Unternehmen festgelegt. Allerdings können dadurch die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) beim besten Willen nicht aufatmen. Denn: Die Großen reichen die Verantwortung bereits jetzt schon an die kleineren Unternehmen in der Lieferkette weiter und das wird sich in Zukunft mich Sicherheit nicht ändern!

Diese Vorgehensweise wird sich auf Grund des nun verabschiedeten Gesetzes mit Sicherheit noch wesentlich verstärken. Gerade die KMU stehen hier vor einer Herausforderung, denn die meisten haben sich mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung noch nicht oder nur in sehr geringem Umfang auseinandergesetzt.

Hinzu kommt, dass ein wesentlich schärferes EU-Lieferkettengesetz bereits in den Startlöchern steht.

Bereiten Sie sich als KMU auf die kommenden Herausforderungen vor. Stellen Sie Ihr Unternehmen bereits jetzt auf eine gute Basis bzgl. einer professionellen Nachhaltigkeitsberichterstattung (basierend auf internationalen, zukunftssicheren Standards) sowie einer transparenten und glaubhaften Nachhaltigkeitskommunikation.

EU Lieferkettengesetz

 

Das Lieferkettengesetz der EU wird im Vergleich mit dem Lieferkettengesetz Deutschland, mit hoher Wahrscheinlichkeit hier noch um einiges weitergehen. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments forderte in seinem Entwurf der Gesetzesinitiative zum EU-Lieferkettengesetz, der mit starker Mehrheit am 10. Marz 2021 vom EU-Parlament angenommen wurde, eine wesentlich strengere Vorgehensweise.

Diese Ansicht vertritt auch der EU-Justizkommissars Didier Reynders in seinem Kommentar zum deutschen Lieferkettengesetz und seiner Intension bzgl. des EU-Lieferkettengesetzes: „Wir wollen weit gehen, weit die Lieferkette herunter und weit, was die Zahl der betroffenen Unternehmen betrifft.“ Eine Schwelle von zunächst 3.000 Mitarbeitern 2023 oder 1.000 ein Jahr darauf, wie in Berlin geplant, sei zu wenig.

 

Sollten Sie Lösungen suchen, wie Sie vor dem hier beschriebenen Hintergrund eine zukunftssichere Nachhaltigkeitskommunikation sowie eine professionelle Nachhaltigkeitsberichterstattung im eigenen Unternehmen aufbauen können, vereinbaren Sie einen Rückruf über meinen persönlichen Terminkalender oder schreiben Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular auf dieser Seite.

Infobox

Deutsches Lieferkettengesetz Zusammenfassung

Wozu werden die Unternehmen verpflichtet?

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich im Lieferkettengesetz Deutschland auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.

Die Anforderungen an die Unternehmen sind nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette abgestuft:

  • eigener Geschäftsbereich,
  • unmittelbarer Zulieferer,
  • mittelbarer Zulieferer.

Und nach:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
  • der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

 

Die Anforderungen sind nach dem Einflussvermögen der Unternehmen in der Lieferkette abgestuft.

Unternehmen müssen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch beim unmittelbaren Zulieferer folgende Maßnahmen umsetzen:

  1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
  2. Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen.
  3. Risikomanagement (inklusive Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  4. Beschwerdemechanismus einrichten.
  5. Transparent öffentlich Bericht erstatten.

 

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann..

Bei mittelbaren Zulieferern:

Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.

In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:

  1. Eine Risikoanalyse durchzuführen.
  2. Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  3. Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.

 

Wie wird das Gesetz durchgesetzt?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährleistet die effektive Durchsetzung des Gesetzes. Es wird ein schlankes Berichtsverfahren aufbauen, auf dessen Grundlage die Kontrolle der Unternehmen sichergestellt wird.

Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder möglich.

Unternehmen können bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.

Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.

Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem im Ausland Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen (Prozessstandschaft).

Quelle: BMZ